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Reporting
Fondsreporting nach GroMiKV
Aufsichtsreporting für Fondsanlagen von Kreditinstituten.
Die §§ 13 ff. Kreditwesengesetz regeln in Verbindung mit der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), welche Melde- und Höchstgrenzen bei der Vergabe von Krediten an einzelne Kreditnehmereinheiten durch Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister zu beachten sind.
Aus diesen Regelungen ergeben sich umfangreiche Anforderungen an die Konsolidierung von Kreditrisikopositionen über verschiedene Anlageformen einschließlich Investmentfonds und unterschiedliche Unternehmen der gleichen Kreditnehmereinheit hinweg.
Durch die seit Anfang 2011 gültige Novelle der GroMiKV beziehen sich diese Anforderungen auch auf die in Investmentfonds enthaltenen Zielfonds. IDS berechnet die in der Verordnung geforderten Kreditbeträge je Kreditnehmereinheit und stellt sie in jedem gewünschten Format zur Verfügung.